Der im Jahre 1957 geborene Kläger und die im Jahre 1961 geborene Beklagte sind geschiedene Eheleute und die Eltern des am 24. Juli 1984 geborenen Sohnes ..., der bei der sorgeberechtigten Beklagten lebt.
In dem Verfahren ... AG ... war der Kläger mit Urteil vom 23. Dezember 1988 verpflichtet worden, Unterhaltsleistungen von monatlich 548,20 DM für die Beklagte und von monatlich 175,80 DM für den Sohn ... zu erbringen.
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