OLG Hamm - Urteil vom 14.01.1994
13 UF 126/93
Normen:
BGB § 1570, § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 963
NJW-RR 1994, 773
OLGReport-Hamm 1994, 80

OLG Hamm - Urteil vom 14.01.1994 (13 UF 126/93) - DRsp Nr. 1994/10193

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 13 UF 126/93

DRsp Nr. 1994/10193

Nachehelicher Unterhalt: a. Es besteht keine Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau, die einen zurückgebliebenen neuneinhalbjährigen, erst die zweite Grundschulklasse besuchenden und deshalb wie ein siebenjähriger einzuordnenden Sohn zu betreuen hat. b. Für eine zur Anspruchsverwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB führende eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner ist typisch, daß sich die Beteiligten gegenseitig erhebliche Versorgungsleistungen erbringen und ständig oder jedenfalls überwiegend in einer gemeinsamen Wohnung leben; gemeinsam verbrachte Wochenenden reichen insoweit nicht aus.

Normenkette:

BGB § 1570, § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1957 geborene Kläger und die im Jahre 1961 geborene Beklagte sind geschiedene Eheleute und die Eltern des am 24. Juli 1984 geborenen Sohnes ..., der bei der sorgeberechtigten Beklagten lebt.

In dem Verfahren ... AG ... war der Kläger mit Urteil vom 23. Dezember 1988 verpflichtet worden, Unterhaltsleistungen von monatlich 548,20 DM für die Beklagte und von monatlich 175,80 DM für den Sohn ... zu erbringen.