OLG Hamm - Urteil vom 14.05.1997
8 UF 533/96
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, 2, § 1587 Abs. 1 ; SGBVI § 44 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1169

OLG Hamm - Urteil vom 14.05.1997 (8 UF 533/96) - DRsp Nr. 1999/1287

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 8 UF 533/96

DRsp Nr. 1999/1287

1. Hat der auf Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens in Anspruch Genommene während des Bestehens der Ehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente und daneben Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit bezogen, so haben beide Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt. Da es für die Bedarfsbestimmung allein auf die tatsächlich vorhandenen Einkünfte ankommt und sowohl das Erwerbseinkommen wie auch die Rente Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien waren, spielt es keine Rolle, daß die Berufstätigkeit des Unterhaltsverpflichteten den Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 Abs. 2 SGBVI ausschließt. 2. Auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit für die Vergangenheit ist von dem tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auszugehen, bestehend aus Rente und Arbeitseinkommen. 3. Für die Zukunft kann aber nicht mehr von den kumulativen Einkünften auf seiten des Verpflichteten ausgegangen werden, da er sozialrechtlich verpflichtet ist, entweder auf die Erwerbsunfähigkeitsrente zu verzichten oder die berufliche Tätigkeit aufzugeben. Unterhaltsrechtlich steht es ihm frei, den gesetzwidrigen Gelderwerb jederzeit aufzugeben.