OLG Hamm - Urteil vom 15.03.1996
10 UF 477/94
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1085

OLG Hamm - Urteil vom 15.03.1996 (10 UF 477/94) - DRsp Nr. 1997/574

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 10 UF 477/94

DRsp Nr. 1997/574

1. Der im Scheidungsurteil eines Gerichts der ehemaligen DDR erwirkte Titel über Kindesunterhalt wirkt für und gegen das Kind. 2. Parteien können durch Vereinbarung die Bemessung des Unterhalts unter Aufhebung eines bestehenden Titels auf Dauer auf eine andere Grundlage stellen mit der Folge, daß dann ein abzuändernder Unterhaltstitel nicht mehr vorliegt (hier verneint). 3. Eine Leistungsklage kann in eine Abänderungsklage umgedeutet werden. 4. Die Neufestsetzung des Unterhaltes ist nach den in der Bundesrepublik angewendeten Unterhaltstabellen und -richtlinien ohne Bezug auf das frühere Einkommen des Pflichtigen in der DDR vorzunehmen, da sich die gegenwärtigen Lebensverhältnisse mit den früher in der DDR gegebenen Verhältnissen nicht mehr vergleichen lassen.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1085