OLG Hamm - Urteil vom 16.03.1994 (11 UF 357/93) - DRsp Nr. 1995/2645
OLG Hamm, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 11 UF 357/93
DRsp Nr. 1995/2645
1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2BGB erfordert äußerste Anstrengungen zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens, so durch Aufnahme sonst unzumutbarer Arbeit, sei es in Bezug auf Angemessenheit, Entfernung zum Arbeitsplatz oder die Arbeitsbedingungen, beziehungsweise durch die Leistung von Überstunden und Nebentätigkeiten.2. Allein die Tatsache, daß ein Unterhaltsschuldner alkoholkrank ist, macht ihn noch nicht erwerbsunfähig.