OLG Hamm - Urteil vom 16.03.1994
11 UF 357/93
Normen:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 965
OLGReport-Hamm 1994, 91

OLG Hamm - Urteil vom 16.03.1994 (11 UF 357/93) - DRsp Nr. 1995/2645

OLG Hamm, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 11 UF 357/93

DRsp Nr. 1995/2645

1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB erfordert äußerste Anstrengungen zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens, so durch Aufnahme sonst unzumutbarer Arbeit, sei es in Bezug auf Angemessenheit, Entfernung zum Arbeitsplatz oder die Arbeitsbedingungen, beziehungsweise durch die Leistung von Überstunden und Nebentätigkeiten. 2. Allein die Tatsache, daß ein Unterhaltsschuldner alkoholkrank ist, macht ihn noch nicht erwerbsunfähig.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
NJW-RR 1994, 965
OLGReport-Hamm 1994, 91