OLG Hamm - Urteil vom 16.04.1997
5 UF 262/96
Normen:
BGB § 1565 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 539, § 542 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 303

OLG Hamm - Urteil vom 16.04.1997 (5 UF 262/96) - DRsp Nr. 1998/16696

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 5 UF 262/96

DRsp Nr. 1998/16696

1- Art. 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes (FamRÄndG) sieht ein Anerkennungsverfahren für Scheidungsurteile eines Gerichts des Heimatstaates beider Eheleute (hier: Türkei) nicht vor. 2. Im Rahmen der Zulässigkeit eines Scheidungsantrags ist bei entsprechendem Sachvortrag von Amts wegen zu prüfen, ob im Heimatstaat der Parteien bereits ein Scheidungsverfahren anhängig ist und welches der beiden eventuell rechtshängigen Verfahren zunächst rechtshängig geworden ist. 3.Hat das Familiengericht diese Prüfung unterlassen, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der nach § 539 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Für eine Säumnisentscheidung nach § 542 Abs. 1 ZPO ist kein Raum, da bei Unzulässigkeit des Scheidungsantrags durch streitiges Prozeßurteil zu entscheiden wäre, gleichgültig, wer säumig ist.

Normenkette:

BGB § 1565 ; Art. § ;