OLG Hamm - Urteil vom 17.04.1997
2 UF 348/96
Normen:
BGB § 242, § 1603 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 78
OLGReport-Hamm 1997, 203

OLG Hamm - Urteil vom 17.04.1997 (2 UF 348/96) - DRsp Nr. 1998/7398

OLG Hamm, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen 2 UF 348/96

DRsp Nr. 1998/7398

1. Haben Parteien bei Abschluß eines Vergleichs über Unterhaltsleistungen (hier: Kindesunterhalt) das Einkommen des Beklagten mit einem bestimmten Betrag angesetzt (hier: 5.000 DM) und beruft sich der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nunmehr darauf, daß dieses Einkommen weder derzeit erzielt wird noch bei Abschluß des Vergleiches erzielt wurde, so führt die fehlende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anders als bei einem Urteil keineswegs ohne weiteres dazu, daß auch eine fehlende Änderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs festgestellt werden kann. 2. Wenn der Verpflichtete etwa in Kenntnis seines Mindereinkommens angenommen hat, alsbald die 5.000 DM netto zu verdienen und seine Unterhaltsverpflichtung einhalten zu können oder er sein wirkliches Einkommen bei Vertragsschluß tatsächlich nicht gekannt hat, so ist das erwartete beziehungsweise das angegebene Einkommen von 5.000 DM Geschäftsgrundlage des Vergleichs. Der Nichteintritt der Erwartung oder die Erlangung der Kenntnis von der tatsächlichen Höhe des Einkommens kann dann eine Änderung der Geschäftsgrundlage bedeuten. 3. Bei einem selbständigen Unterhaltsverpflichteten ist das Einkommen grundsätzlich aus dem der letzten drei vollständigen Jahre vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu errechnen.