OLG Hamm - Urteil vom 17.06.1997
3 UF 253/96
Normen:
BGB § 242, § 1601 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1189

OLG Hamm - Urteil vom 17.06.1997 (3 UF 253/96) - DRsp Nr. 1999/1284

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 3 UF 253/96

DRsp Nr. 1999/1284

1. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn der Berechtigte (hier: ein aus einer geschiedenen Ehe stammendes minderjähriges Kind) sein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und wenn der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, daß dieser sein Recht nicht geltend machen werde. 2. An die Voraussetzungen der Verwirkung sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn er sich um titulierte Unterhaltsbeträge handelt, mit denen der notwendige Mindestunterhalt des Berechtigten sichergestellt werden soll, da hierdurch ein besonderer Vertrauensschutz auf seiten des Berechtigten entstanden ist. 3. Ein Untätigkeitszeitraum von rund zweieinhalb Jahren reicht für die Annahme der Verwirkung aus, wenn der Verpflichtete davon ausgehen konnte, daß die Mutter des Berechtigten und ihr neuer Ehemann ernsthaft eine Annahme an Kindes statt erwägen und daß deswegen weder hinsichtlich seines Besuchsrechts noch hinsichtlich seiner Unterhaltspflicht etwas unternommen werde.