OLG Hamm - Urteil vom 17.09.1993
5 WF 203/93
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1108

OLG Hamm - Urteil vom 17.09.1993 (5 WF 203/93) - DRsp Nr. 1995/2668

OLG Hamm, Urteil vom 17.09.1993 - Aktenzeichen 5 WF 203/93

DRsp Nr. 1995/2668

1. Haben Eheleute gemeinsam ein Pflegekind zu sich genommen, um es später auch zu adoptieren, so ist es im Falle der Trennung der Ehefrau, bei der das zweijährige Pflegekind lebt, wegen der für das Kind übernommenen Verantwortung nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2. Dies gilt wenigsten für die Zeit der Trennung und so lange, bis gegebenenfalls von Seiten des Vormundschaftsgerichts eine andere Entscheidung über das Pflegekind getroffen wird. Die Ehefrau ist aus unterhaltsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, die Verantwortung für das Kind von sich aus zurückzugeben.

Normenkette:

BGB § 1361 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1108