OLG Hamm - Urteil vom 18.02.1994
7 UF 193/93
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)277e (Ls)
FamRZ 1994, 1392
NJW-RR 1994, 837
OLGReport-Hamm 1994, 68

OLG Hamm - Urteil vom 18.02.1994 (7 UF 193/93) - DRsp Nr. 1994/10189

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 7 UF 193/93

DRsp Nr. 1994/10189

Die Anspruchsvoraussetzungen für den sogenannten Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (nicht ausreichendes Einkommen aus angemessener Erwerbstätigkeit) müssen im Zeitpunkt der Scheidung bzw. in einem der weiteren gesetzlich benannten Einsatzzeitpunkte vorliegen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die 1944 geborene Klägerin, die nach dem Schulbesuch keinen Beruf erlernt, sondern als Hausgehilfin gearbeitet hat, war von 1965 bis Juli 1983 mit dem Beklagten verheiratet. Aus der Ehe stammt eine am 22. Dezember 1967 geborene Tochter, die seit der Trennung bzw. Scheidung der Parteien von der Klägerin betreut und versorgt wurde und auch jetzt bei ihr lebt. Während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens war die Klägerin nicht berufstätig. Der Barunterhalt der Familie wurde allein durch den Beklagten sichergestellt, der seinerzeit wie auch heute als Techniker bei der Firma ... arbeitete bzw. arbeitet und in zweiter Ehe verheiratet ist. Er hat ein minderjähriges Kind aus dieser zweiten Ehe.

Die Klägerin hat bereits während der etwas mehr als 3 Jahre währenden Zeit des Getrenntlebens der Parteien mit Rücksicht auf die minderjährige Tochter Unterhalt von dem Beklagten erhalten (42 F 237/81 AG Recklinghausen = 3 UF 123/82 OLG Hamm). Sie hat sich während dieser Zeit nicht um eine berufliche Weiterbildung oder eine sonstige angemessene Erwerbstätigkeit bemüht.