OLG Hamm - Urteil vom 18.06.1997 (12 UF 465/95) - DRsp Nr. 1998/16686
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 12 UF 465/95
DRsp Nr. 1998/16686
1. Auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach der Scheidung kann der betreuende Elternteil in entsprechender Anwendung des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB das minderjährige Kind im Unterhaltsrechtstreit gegen den anderen Elternteil vertreten.2. Schulden beide Elternteil nach § 1606BGB anteilig Barunterhalt (hier: wegen der zeitweisen Unterbringung des Kindes bei einer Tante), dann sind die Grundsätze über die anteilige Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern anzuwenden, jedoch mit den niedrigeren Selbstbehaltsätzen für minderjährige Kinder (hier: 1.300 DM bis Ende 1995, danach 1.500 DM entsprechend der Hammer Tabelle für berufstätige Unterhaltspflichtige).
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