OLG Hamm - Urteil vom 18.06.1997
5 UF 236/96
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2, 4 ; StGB § 186 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 291
FuR 1997, 304

OLG Hamm - Urteil vom 18.06.1997 (5 UF 236/96) - DRsp Nr. 1998/3039

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 5 UF 236/96

DRsp Nr. 1998/3039

Erstattet der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Zusammenhang mit der Zustellung einer Abänderungsklage des Verpflichteten eine Strafanzeige wegen angeblicher Steuerhinterziehungen des Pflichtigen in einem mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum, so liegt darin neben einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 1579 Nr. 4 BGB (mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten infolge drohender Steuernachzahlungen) auch die Verwirklichung eines Straftatbestandes nach § 186 StGB (üble Nachrede) und damit ein Fall des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Vorwürfe nicht zu beweisen sind und wenn von dieser Anzeige eine Verbesserung der unterhaltsrechtlichen Situation nicht zu erwarten ist, so daß aus den gesamtem Umständen der Schluß gezogen werden kann, daß Strafanzeige nur erstattet wurde, um dem Verpflichteten zu schaden.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2, 4 ; StGB § 186 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe: