OLG Hamm - Urteil vom 19.07.1990
2 UF 508/89
Normen:
BGB § 1601 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1369

OLG Hamm - Urteil vom 19.07.1990 (2 UF 508/89) - DRsp Nr. 1995/7560

OLG Hamm, Urteil vom 19.07.1990 - Aktenzeichen 2 UF 508/89

DRsp Nr. 1995/7560

1. Die Geltendmachung von vor Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage nach § 7 UVG an den Träger der Vorschußkasse übergegangenen Unterhaltsansprüchen im Wege einer gewillkürten Prozeßstandschaft ist unzulässig, da ein rechtliches Interesse des ursprünglich Unterhaltsberechtigten an einer Prozeßführung im eigenen Namen nicht besteht. Sein Bedarf für die Vergangenheit ist durch öffentliche Leistungen gedeckt. Zukünftige Ansprüche (und eventuelle Spitzenbeträge) kann er ohne Einschränkung geltend machen. 2. Allein das zudem nicht immer stichhaltige Argument der Prozeßökonomie rechtfertigt keine Zulassung der gewillkürten Prozeßstandschaft in den vorliegenden Fallgestaltungen.

Normenkette:

BGB § 1601 ; UVG § 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 1369