OLG Hamm - Urteil vom 19.07.1990 (2 UF 508/89) - DRsp Nr. 1995/7560
OLG Hamm, Urteil vom 19.07.1990 - Aktenzeichen 2 UF 508/89
DRsp Nr. 1995/7560
1. Die Geltendmachung von vor Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage nach § 7UVG an den Träger der Vorschußkasse übergegangenen Unterhaltsansprüchen im Wege einer gewillkürten Prozeßstandschaft ist unzulässig, da ein rechtliches Interesse des ursprünglich Unterhaltsberechtigten an einer Prozeßführung im eigenen Namen nicht besteht. Sein Bedarf für die Vergangenheit ist durch öffentliche Leistungen gedeckt. Zukünftige Ansprüche (und eventuelle Spitzenbeträge) kann er ohne Einschränkung geltend machen.2. Allein das zudem nicht immer stichhaltige Argument der Prozeßökonomie rechtfertigt keine Zulassung der gewillkürten Prozeßstandschaft in den vorliegenden Fallgestaltungen.