OLG Hamm - Urteil vom 20.05.1993 (11 UF 445/92) - DRsp Nr. 1994/10271
OLG Hamm, Urteil vom 20.05.1993 - Aktenzeichen 11 UF 445/92
DRsp Nr. 1994/10271
Auch für den Fall, daß ein Unterhaltsanspruch sich aufgrund des interlokal anwendbaren Art. 18 Abs. 1EGBGB nach früherem DDR-Recht richtet, ist die Abänderung eines von Gerichten der früheren DDR erlassenen Unterhaltstitels nach der auf rein verfahrensrechtlicher Ebene liegenden und damit als "lex fori" anzuwendenden Bestimmung des § 323 Abs. 3ZPO erst ab Klageerhebung möglich.