OLG Hamm - Urteil vom 20.07.1993
3 UF 381/91
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4; Türk. ZGB Art. 144;
Fundstellen:
DRsp I(180)162e-g
FamRZ 1994, 582
NJW-RR 1994, 136

OLG Hamm - Urteil vom 20.07.1993 (3 UF 381/91) - DRsp Nr. 1994/10240

OLG Hamm, Urteil vom 20.07.1993 - Aktenzeichen 3 UF 381/91

DRsp Nr. 1994/10240

Geltendmachung nachehelichen Unterhalts nach türkischem Recht (Art. 144 Türk. ZGB) vor deutschen Gerichten: a. Der Anspruch kann noch nachträglich nach dem rechtskräftigen türkischen Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. b. Entsprechend Art. 144 Türk. ZGB, wonach überwiegendes Verschulden an der Scheidung den Unterhaltsanspruch ausschließt, kann diese Rechtsfolge nur auf der Grundlage einschlägiger Feststellung im türkischen Scheidungsurteil eintreten. c. Im Falle der Wiederverheiratung ist das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen auf die geschiedene und die zweite Ehefrau entsprechend deren nach türkischem Recht gleichen Rang aufzuteilen.

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 4; Türk. ZGB Art. 144;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die am 01. April 1943 geborene Klägerin und der am 08. Juni 1939 geborene Beklagte haben 1983 geheiratet. Sie sind ... Staatsangehörige. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Klägerin ist psychisch krank und arbeitsunfähig.

Ab 1987 haben die Parteien sich getrennt. Inzwischen ist die 8. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 15. November 1990 auf einen entsprechenden Antrag des Beklagten gem. Art. 134 des türkischen ZGB geschieden worden. Das Urteil ist seit dem 31. Januar 1991 rechtskräftig.