OLG Hamm - Urteil vom 21.02.1997
11 UF 154/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 1607 Abs. 2, § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 42

OLG Hamm - Urteil vom 21.02.1997 (11 UF 154/96) - DRsp Nr. 1998/7373

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 11 UF 154/96

DRsp Nr. 1998/7373

1. Der Bedarf eines volljährigen Kindes richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Jeder Elternteil haftet nur noch auf eine Unterhaltsquote, die aus dem anzurechnenden Einkommen beider Eltern zu bilden ist. 2. Wer einem volljährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, erfüllt seine Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Kind durch eine teilschichtige Tätigkeit nicht. 3. Verlangt das Kind vom anderen Elternteil Unterhalt, so ist gegebenenfalls ein fiktives Einkommen (hier: 2.100 DM) in die Berechnung der Unterhaltsquote einzustellen. 4. Ein Fall des § 1607 Abs. 2 BGB, wonach ein Elternteil allein auf den vollen Barunterhalt haftet, wenn eine Rechtsverfolgung gegen den anderen Elternteil erheblich erschwert ist, liegt nicht vor, wenn der andere Elternteil Naturalunterhalt erbringt, dessen Höhe die auf ihn entfallende Quote übersteigt.

Normenkette:

BGB § Abs. , § Abs. , § Abs. ;