OLG Hamm - Urteil vom 21.02.1997 (11 UF 99/96) - DRsp Nr. 1997/5487
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 11 UF 99/96
DRsp Nr. 1997/5487
1. Auch wenn beiden Elternteilen nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam belassen wurde, kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, diese im Unterhaltsrechtsstreit gegen den anderen Elternteil nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB allein vertreten.2. Reicht das Einkommen eines Selbständigen nicht aus, den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder zu zahlen, so kann er wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2BGB verpflichtet sein, eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen.