OLG Hamm - Urteil vom 21.03.1991
4 UF 313/91
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ; Türk. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1306

OLG Hamm - Urteil vom 21.03.1991 (4 UF 313/91) - DRsp Nr. 1995/1636

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.1991 - Aktenzeichen 4 UF 313/91

DRsp Nr. 1995/1636

1. Der Begriff der Zerrüttung in Art. 134 Abs. 1 Türk. ZGB ist nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit dem entsprechenden Begriff des § 1565 Abs. 1 BGB. 2. Läßt sich ein überwiegendes Verschulden der klagenden Partei nicht feststellen, kommt ein Widerspruch der beklagten Partei nach Art. 134 Abs. 2 Türk. ZGB nicht in Betracht. 3. Der Vortrag der beklagten Partei, die Klägerin sei nicht mehr bereit gewesen, eine seiner aus der Heimat mitgebrachten Wert- und Moralvorstellung entsprechenden Ehe in Deutschland zu führen, ist nicht geeignet, ein überwiegendes Verschulden der Klägerin zu begründen. 4. Ein Widerspruchsrecht des Beklagten ist keineswegs nur in Ausnahmefällen als rechtsmißbräuchlich zu betrachten (entgegen OLG Oldenburg - 3 UF 94/89 - vom - 29.11.1989, FamRZ 1990, 632).