OLG Hamm - Urteil vom 21.03.1997 (12 UF 85/96) - DRsp Nr. 1998/3046
OLG Hamm, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 12 UF 85/96
DRsp Nr. 1998/3046
1. Bei der Bemessung des Bedarfs für den Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den der Verpflichtete einem nach der Trennung der Eheleute geborenen nichtehelichen Kind schuldet, von dem unterhaltserheblichen Einkommen des Verpflichteten abzuziehen, da im Fall einer möglichen Aufhebung der Trennung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Belastung mit der Unterhaltsverpflichtung weiterbestehen und damit die ehelichen Lebensverhältnisse auch für die Zukunft prägen würde.2. Entscheidender Zeitpunkt für eine Berücksichtigung der neuen Unterhaltspflicht ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, nicht der Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs.