OLG Hamm - Urteil vom 21.04.1995
5 UF 293/94
Normen:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 1, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1005

OLG Hamm - Urteil vom 21.04.1995 (5 UF 293/94) - DRsp Nr. 1995/7670

OLG Hamm, Urteil vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 5 UF 293/94

DRsp Nr. 1995/7670

1. Gibt der Unterhaltsverpflichtete im Alter von 57 Jahren ohne jegliche Rücklagen bei einer ohnehin schon hohen Kreditbelastung die gesicherte und hochdotierte Chefarztposition zugunsten der kreditfinanzierten Gründung einer eigenen Arztpraxis auf, so handelt er unter Berücksichtigung der Belange der noch unterhaltsbedürftigen (hier volljährigen) Kinder unverantwortlich. Für die Berechnung des Kindesunterhaltes ist weiterhin fiktiv von dem bisherigen Einkommen auszugehen (hier 12.000 DM). 2. Die Haftungsquote der unterhaltsverpflichteten Eltern bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich eines Eigenbedarfsbetrages von 1.600 DM.