OLG Hamm - Urteil vom 21.04.1997
4 UF 441/96
Normen:
BGB § 1602, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 767
NJW-RR 1998, 726

OLG Hamm - Urteil vom 21.04.1997 (4 UF 441/96) - DRsp Nr. 1999/1288

OLG Hamm, Urteil vom 21.04.1997 - Aktenzeichen 4 UF 441/96

DRsp Nr. 1999/1288

1. Aus dem in Nichtbestehen einer Zwischenprüfung (hier: des Physikums im Rahmen des Medizinstudiums) kann nicht auf die Nichteignung des Unterhaltsberechtigten für das eingeschlagene Studienfach geschlossen werden. Einem Studenten muß mindestens ein Wiederholungversuch zugestanden werden. 2. Rechtfertigt ein Medizinstudent den Rücktritt von der Wiederholungsprüfung mit einem Arztbericht, in dem von Schlaflosigkeit, starken Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Ängsten bis hin zu Panikattacken sowie von einer weinerlich depressiven Grundstimmung mit Antriebsstörung und vitalen Störungen die Rede ist, und führt der Student diese psychische Ausnahmesituation auf den laufenden Unterhaltsrechtsstreit zurück, so ergeben sich hieraus durchgreifende Bedenken gegen die Eignung für den Arztberuf, denn gerade der ärztliche Beruf erfordert ein hohes Maß an psychischer Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die tagtägliche Konfrontation mit gesundheitlich schwer beeinträchtigten Menschen.