OLG Hamm - Urteil vom 22.03.1995 (5 UF 220/95) - DRsp Nr. 1997/611
OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 5 UF 220/95
DRsp Nr. 1997/611
1. Heimkosten des Unterhaltsberechtigten (hier der Ehefrau) stellen keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2BGB dar, weil es sich nicht um einen unregelmäßigen Bedarf handelt. Ihre Geltendmachung setzt daher Verzug voraus.2. Steht der Unterhaltsberechtigte unter Betreuung, so kann nur der Betreuer den Unterhalt gelten machen. Dies gilt auch, wenn der Betreuer mit dem Unterhaltspflichtigen identisch ist (hier der Ehemann).