OLG Hamm - Urteil vom 22.06.1993
13 UF 217/92
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; Türk. ZGB Art. 144 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 580
OLGReport-Hamm 1993, 286

OLG Hamm - Urteil vom 22.06.1993 (13 UF 217/92) - DRsp Nr. 1994/10252

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 13 UF 217/92

DRsp Nr. 1994/10252

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, hergeleitet gem. Art. 18 Abs. 4 EGBGB aus § 144 Türk. ZGB, wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß im vorangegangenen Scheidungsprozeß in der Türkei der Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht und im türkischen Scheidungsurteil über den Unterhalt nicht entschieden worden ist.

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; Türk. ZGB Art. 144 ;

Tatbestand:

Der am 2.4.1951 geborene Beklagte und die am 2.11.1964 geborene Klägerin zu 1) sind ... Staatsangehörige. Sie waren bereits früher einmal miteinander verheiratet. Ihre zweite am 13.8.1988 geschlossene Ehe ist durch Urteil des 4. Zivilgerichts in ... vom 26.12. 1989 (rechtskräftig seit dem 21.2.1990) geschieden worden. Die Klägerin zu 1) hatte an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils sind durch das ... am 24.1.1992 festgestellt worden.

Aus der Ehe ist die am 19.3.1988 geborene Tochter ..., die Klägerin zu 2), hervorgegangen. Sie lebt bei der Mutter, die seit Juni 1991 das Kindergeld von monatlich 70 DM erhält.

Der Beklagte ist darüber hinaus Vater einer am 13.6.1979 geborenen, nicht gemeinsamen Tochter ... aus früherer Ehe. ... ist behindert und lebt in einem Heim in ... vom Wohnort des Beklagten etwa 130 km entfernt.