OLG Hamm - Urteil vom 22.12.1995 (12 UF 153/95) - DRsp Nr. 1997/604
OLG Hamm, Urteil vom 22.12.1995 - Aktenzeichen 12 UF 153/95
DRsp Nr. 1997/604
1. Bei der Auslegung des § 1361 Abs. 2BGB ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine Norm handelt, die den nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätigen Ehegatten schützen soll.2. Auf der anderen Seite legt die Vorschrift dem Unterhalt begehrenden Ehegatten eine gesteigerte Eigenverantwortung auf, auch wenn bei Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Erwerbsarbeit nicht aufgenommen worden wäre.3. Wenn die Trennung der Parteien schon geraume Zeit zurückliegt (hier: Einleitung des Scheidungsverfahrens im September 1993) und mit der Scheidung zu rechnen ist, dann besteht eine Obliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten, erwerbstätig zu werden.
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