OLG Hamm - Urteil vom 23.05.1989 (1 UF 239/88) - DRsp Nr. 1996/23042
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1989 - Aktenzeichen 1 UF 239/88
DRsp Nr. 1996/23042
1. Die Gefahr eines Selbstmordversuchs wegen des Vorliegens einer akuten neurotischen Depression kann zur Anwendung der Härteklausel des § 1568BGB führen.2. Die Frage nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad einer Selbstmordgefahr kann dahinstehen, wenn der betroffene Ehegatte trotz seiner psychischen Ausnahmesituation in der Lage ist, einer möglichen Selbstmordgefahr durch Einleitung zumutbarer therapeutischer Maßnahmen zu begegnen (hier bejaht durch das sachverständig beratene Gericht mit der Folge, daß die Scheidung durchzuführen war).