OLG Hamm - Urteil vom 23.08.1993
4 UF 418/92
Normen:
BGB § 1570, § 1578 Abs. 1 Satz 1, § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 120 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 446
NJW-RR 1994, 707
OLGReport-Hamm 1993, 298

OLG Hamm - Urteil vom 23.08.1993 (4 UF 418/92) - DRsp Nr. 1994/10230

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.1993 - Aktenzeichen 4 UF 418/92

DRsp Nr. 1994/10230

Nachehelicher Unterhalt: a. Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei es insbesondere auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, maßgeblich beeinflußt durch dessen Lebensalter (vorliegend noch keine 10 Jahre alt), ankommt, ob den unterhaltsberechtigten Ehegatten bei gleichzeitiger Kinderbetreuung überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit trifft. b. Haben die Ehegatten einverständlich Verbindlichkeiten begründet und verwendet, so sind diese auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen, gleich, auf welchem Namen sie eingegangen und wer von ihnen profitiert hat. Ob vom unterhaltspflichtigen Ehegatten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art. ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsberechtigten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und alle Umstände des Einzelfalles ankommt.