OLG Hamm - Urteil vom 24.01.1996 (8 UF 288/95) - DRsp Nr. 1997/598
OLG Hamm, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 8 UF 288/95
DRsp Nr. 1997/598
1. Hat das Familiengericht den vor Ablauf des Trennungsjahres eingereichten Scheidungsantrag zurückgewiesen und liegen die Scheidungsvoraussetzungen nunmehr in der Berufungsinstanz vor, so ist das Scheidungsverfahren im Hinblick auf die rechtshängigen Folgesachen (hier: elterliche Sorge und Versorgungsausgleich) unter Aufhebung des Ersturteil an das Familiengericht zurückzuverweisen.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller analog § 97 Abs. 2ZPO.