OLG Hamm - Urteil vom 24.11.1995
7 UF 287/95
Normen:
BGB § 1361, § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 862

OLG Hamm - Urteil vom 24.11.1995 (7 UF 287/95) - DRsp Nr. 1996/23002

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 7 UF 287/95

DRsp Nr. 1996/23002

1. Verlangt ein Ehegatte zu hohen Kindesunterhalt und wird der andere Ehegatte zur Zahlung von zu hohem Kindesunterhalt verurteilt, dann kann sich der Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten auf den höheren Selbstbehalt (hier 1550 DM nach der Hammer Tabelle) berufen. 2. Fiktives Einkommen kann dem Unterhaltsschuldner nur dann zugerechnet werden, wenn er unterhaltsrechtlich mutwillig zu einer Reduzierung seines Einkommens beigetragen hat. 3. Hat der Unterhaltsschuldner vor dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages mit seinem Arbeitgeber bereits anderweitig einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, so kann es dem Schuldner unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, wenn er innerhalb der Probezeit wieder gekündigt wird.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1581 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 862