OLG Hamm - Urteil vom 25.01.1991
5 UF 303/90
Normen:
BGB § 1361 ; Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht Art. 4 Abs. 1; ZPO 850d Abs. 3, § 929 Abs. 2, § 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 583

OLG Hamm - Urteil vom 25.01.1991 (5 UF 303/90) - DRsp Nr. 1995/7602

OLG Hamm, Urteil vom 25.01.1991 - Aktenzeichen 5 UF 303/90

DRsp Nr. 1995/7602

1. Wird laufender Unterhalt (hier Ehegattenunterhalt) durch einstweilige Verfügung zugesprochen, so läuft die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO für die jeweils fällig werdenden Teilleistungen ab dem konkreten Fälligkeitszeitpunkt. 2. Erfolgt die Vollstreckung durch Vorratspfändung, so ist die einstweilige Verfügung auch für die Folgemonate wirksam vollzogen. 3. Nach Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht gilt deutsches Recht im Falle eines Streites türkischer Eheleute über Unterhalt jedenfalls dann, wenn beide in Deutschland leben.

Normenkette:

BGB § 1361 ; Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht Art. 4 Abs. 1; ZPO 850d Abs. 3, § 929 Abs. 2, § 940 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 583