OLG Hamm - Urteil vom 25.01.1994
29 U 139/93
Normen:
BGB § 242, § 305, § 1594, § 1596, § 160 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1340
NJW 1994, 2424
NJW 1995, 3080

OLG Hamm - Urteil vom 25.01.1994 (29 U 139/93) - DRsp Nr. 1995/2694

OLG Hamm, Urteil vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 29 U 139/93

DRsp Nr. 1995/2694

1. Fechten Kinder, die während des Bestehens einer Ehe durch heterologe Insemination geboren wurden, nach Scheidung die Ehelichkeit mit Erfolg an, so verlieren sie ihren Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff BGB. 2. Die Zustimmung des Ehemannes zur Insemination enthält keine vertragliche Übernahme von Unterhaltsansprüchen, die über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehen. 3. Dies gilt jedenfalls für den Fall, daß die Ehelichkeit von den Kindern angefochten wird. Schadensersatzansprüche bestehen für diesen Fall ebenfalls nicht, da die Kinder selbst die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zum Wegfall gebracht haben. 4. Das Anfechtungsrecht des Mannes, der der Insemination zugestimmt hat, ist in der Regel wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 242, § 305, § 1594, § 1596, § 160 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1340
NJW 1994, 2424
NJW 1995, 3080