OLG Hamm - Urteil vom 25.02.1997
3 UF 428/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1169
OLGReport-Hamm 1997, 139

OLG Hamm - Urteil vom 25.02.1997 (3 UF 428/96) - DRsp Nr. 1998/3051

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 3 UF 428/96

DRsp Nr. 1998/3051

1. Im Fall beengter wirtschaftlicher Verhältnisse ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, eine ihm aus Anlaß der Aufhebung seines Anstellungsvertrages zugeflossene Abfindung im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des Unterhalts seiner Unterhaltsgläubiger zu verwenden. 2. Soweit es um den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder geht, ist der unterhaltsverpflichtete zu einer besonders sparsamen und umsichtigen Wirtschaftsführung verpflichtete. Verbraucht Abfindungsbeträge können daher auch dann fiktiv berücksichtigt werden, wenn dem Pflichtigen verantwortungsloses oder zumindest leichtfertiges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. 3. Eine Kreditablösung aus Abfindungsmitteln mit dem Vorteil des Wegfalls einer nicht unbeträchtlichen Zinsbelastung kann wirtschaftlich vertretbar sein.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1169
OLGReport-Hamm 1997, 139