OLG Hamm - Urteil vom 25.03.1997
3 UF 213/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1168

OLG Hamm - Urteil vom 25.03.1997 (3 UF 213/96) - DRsp Nr. 1998/3045

OLG Hamm, Urteil vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 3 UF 213/96

DRsp Nr. 1998/3045

1. Ist eine Umschulung erforderlich, um die Vermittlungschancen eines arbeitslosen Unterhaltspflichtigen, der zudem um 70 % erwerbsgemindert ist, zu verbessern, dann ist dem Pflichtigen auch dann eine solche Maßnahme zuzubilligen, wenn ihn die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB trifft. 2. Nimmt die Umschulung den Pflichtigen in demselben Umfang in Anspruch wie eine vollschichtige Erwerbstätigkeit (hier: Belastung von etwa 40 Stunden die Woche), dann kann von ihm nicht noch eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsfreien Rahmen verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1168