OLG Hamm - Urteil vom 25.03.1997 (3 UF 213/96) - DRsp Nr. 1998/3045
OLG Hamm, Urteil vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 3 UF 213/96
DRsp Nr. 1998/3045
1. Ist eine Umschulung erforderlich, um die Vermittlungschancen eines arbeitslosen Unterhaltspflichtigen, der zudem um 70 % erwerbsgemindert ist, zu verbessern, dann ist dem Pflichtigen auch dann eine solche Maßnahme zuzubilligen, wenn ihn die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2BGB trifft.2. Nimmt die Umschulung den Pflichtigen in demselben Umfang in Anspruch wie eine vollschichtige Erwerbstätigkeit (hier: Belastung von etwa 40 Stunden die Woche), dann kann von ihm nicht noch eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsfreien Rahmen verlangt werden.