OLG Hamm - Urteil vom 25.06.1993 (29 U 205/92) - DRsp Nr. 1994/10249
OLG Hamm, Urteil vom 25.06.1993 - Aktenzeichen 29 U 205/92
DRsp Nr. 1994/10249
1. Statt einer Ehelichkeitsanfechtung nach §§ 1593 ff. BGB kommt nur eine Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung nach §§ 1600f, 1600l BGB in Betracht, wenn das zunächst formell anerkannte nichteheliche Kind durch spätere Heirat ehelich geworden ist.2. Für die Anfechtung der Anerkennung kann die einjährige Anfechtungsfrist des § 1600hBGB nicht in Analogie zu § 1594 Abs. 1BGB auf zwei Jahre ausgedehnt werden.