OLG Hamm - Urteil vom 26.01.1993 (13 UF 75/92) - DRsp Nr. 1994/10334
OLG Hamm, Urteil vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 13 UF 75/92
DRsp Nr. 1994/10334
Bemessung nachehelichen Unterhalts - und zwar nach der Differenz- und nicht nach der Anrechnungsmethode - unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der geschiedenen Ehefrau, die während der Ehe jahrelang eine Pension betrieben und damit jedenfalls das mietfreie Wohnen für die Familie erwirtschaftet hat, auch wenn steuerlich bilanziert nur buchmäßige Verluste zu verzeichnen waren.