OLG Hamm - Urteil vom 26.04.1993
4 UF 417/92
Normen:
BGB § 1570, § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 516

OLG Hamm - Urteil vom 26.04.1993 (4 UF 417/92) - DRsp Nr. 1994/10290

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.1993 - Aktenzeichen 4 UF 417/92

DRsp Nr. 1994/10290

Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs für die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau kann die Berücksichtigung eines für die Betreuung von Pflegekindern erhaltenen Pflegegelds als eigenes Einkommen unterbleiben, wenn der Hauptteil des Pflegegeldes Ersatz für Aufwendungen darstellte und nur ein geringer Teil auf die Pflegetätigkeit entfiel.

Normenkette:

BGB § 1570, § 1578 ;

Tatbestand:

Die am 13. Juni 1954 geborene Antragstellerin und der am 26. Oktober 1952 geborene Antragsgegner haben am 24. Januar 1975 einander geheiratet. Aus der Ehe sind der am 27. Mai 1977 geborene ... und der am 28. November 1979 geborene ... hervorgegangen. Außerdem haben die Parteien während des Zusammenlebens Pflegekinder betreut, für welche sie Pflegegeld erhalten haben. Die Antragstellerin hat eine abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau erfahren, ist aber seit der Geburt von ... nicht mehr berufstätig gewesen.

Der Antragsgegner war bis zum 22.12.1992 als Kraftfahrer bei der ... in ... beschäftigt; ihm ist aber zum 23. Dezember 1992 fristlos gekündigt worden, da er unter Alkohol ein Fahrzeug geführt und seine Fahrerlaubnis verloren hat. Über eine von ihm eingereichte Kündigungsschutzklage ist bislang nicht entschieden; die ... hat die Kündigung aber auch fristgerecht zum 30. September 1993 ausgesprochen.