OLG Hamm - Urteil vom 26.04.1996 (12 UF 86/95) - DRsp Nr. 1997/564
OLG Hamm, Urteil vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 12 UF 86/95
DRsp Nr. 1997/564
1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten wird nicht nur durch sein tatsächliches Einkommen bestimmt sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit.2. Trifft den Verpflichteten minderjährigen Kinder gegenüber die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2BGB, so hat hieran auch die unterhaltsberechtigte Ehefrau wegen des unterhaltsrechtlichen Gleichranges teil.3. Ein arbeitsloser Unterhaltsverpflichteter hat in einem solchen Fall alles in seinen Kräften stehende zu tun, um schnellstmöglich eine seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang entsprechende und möglichst gut bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Der Zeitaufwand der Suche hat dem einer vollschichtigen Tätigkeit zu entsprechen.4. Einem gelernten Schlosser, der auch als Kfz-Mechaniker tätig sein kann, kann ein Bruttoeinkommen von etwa 3693 DM (= 2354 DM netto) fiktiv zugerechnet werden.
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