OLG Hamm - Urteil vom 26.05.1997 (8 UF 529/96) - DRsp Nr. 2000/8562
OLG Hamm, Urteil vom 26.05.1997 - Aktenzeichen 8 UF 529/96
DRsp Nr. 2000/8562
1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, darf seinen Arbeitsplatz nicht aufgeben, wenn dadurch die Unterhaltsansprüche der Kinder gefährdet werden. 2. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gehen Belastungen aus dem Kauf eines Autos oder der Finanzierung eines Urlaubs vor. 3. Ist der Unterhaltsschuldner auch seiner zweiten Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig, dann ist deren Bedarf nicht nach Mindestsätzen sondern konkret zu ermitteln.