OLG Hamm - Urteil vom 26.09.1995
13 UF 113/94
Normen:
EheG § 32, § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 486
NJW-RR 1996, 1089
NJWE-FER 1996, 25 (LS)

OLG Hamm - Urteil vom 26.09.1995 (13 UF 113/94) - DRsp Nr. 1996/23017

OLG Hamm, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 13 UF 113/94

DRsp Nr. 1996/23017

Verschweigt die Ehefrau, daß sie aus einer über sechs Jahre zurückliegenden Beziehung ein Kind hat, so stellt dies insbesondere dann, wenn der Ehemann durch das Kind in keiner Weise persönlich berührt wird, keinen Aufhebungsgrund nach § 33 EheG (Arglistige Täuschung) dar, sofern nicht der Ehemann einen nachvollziehbaren Grund angeben kann, der die Annahme rechtfertigen könnte, er hätte bei Kenntnis dieser Tatsache von der Eheschließung abgesehen. 2. Das vorehelich geborene Kind stellt auch keine persönliche Eigenschaft der Ehefrau im Sinne des § 32 EheG dar, so daß auch eine Aufhebung nach dieser Vorschrift nicht in Frage kommt.

Normenkette:

EheG § 32, § 33 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 486
NJW-RR 1996, 1089
NJWE-FER 1996, 25 (LS)