OLG Hamm - Urteil vom 28.02.1997
11 UF 145/96
Normen:
BGB § 284, § 1603 Abs. 1, § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1102
NJW-RR 1997, 962
NJWE-FER 1997, 222 (LS)
OLGReport-Hamm 1997, 205

OLG Hamm - Urteil vom 28.02.1997 (11 UF 145/96) - DRsp Nr. 1998/3050

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.1997 - Aktenzeichen 11 UF 145/96

DRsp Nr. 1998/3050

1. Die Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung. Bei mehreren Unterhaltsgläubigern (hier: drei Kinder aus geschiedener Ehe) muß die Mahnung den für den jeweiligen Gläubiger geforderten Unterhaltsbetrag konkret beziffern. Verzug tritt für jeden Gläubiger nur in Höhe des konkret bezifferten Betrages ein. 2. Bedarf der Unterhaltsschuldner einer Haushaltshilfe und werden diese Leistungen von Familienangehörigen (hier: Mutter und Schwester des Verpflichteten) erbracht, dann sind die an sich für die Haushaltshilfe benötigten Beträge (hier: 200 DM im Monat) fiktiv zugunsten des Verpflichteten zu berücksichtigen, da es sich bei den Leistungen der Angehörigen um freiwillige Leistungen handelt, die die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht erhöhen sollen.

Normenkette:

BGB § 284, § 1603 Abs. 1, § Abs. ;