OLG Hamm - Urteil vom 29.08.1990
6 UF 249/90
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 110

OLG Hamm - Urteil vom 29.08.1990 (6 UF 249/90) - DRsp Nr. 1995/2706

OLG Hamm, Urteil vom 29.08.1990 - Aktenzeichen 6 UF 249/90

DRsp Nr. 1995/2706

1. Die Kosten einer Kommunions- oder Konfirmationsfeier stellen keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB dar. 2. Voraussetzung für die Anwendung des § 1613 Abs. 2 BGB ist, daß der Bedarf überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt, so daß eine vorausschauende Bedarfsplanung zwangsläufig ausscheidet. Eine im Verhältnis zum laufenden Unterhalt außergewöhnlich hohe Einzelausgabe stellt allein keinen Sonderbedarf dar, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar war. 3. Auch bei der Bemessung des Kinderunterhaltes nach den Tabellen ist davon auszugehen, daß bei der Festsetzung des Tabellenunterhaltes auch in den unteren Gruppen durchschnittliche Bedürfnisse des Kindes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichtete berücksichtigt sind, wozu auch die üblichen Familienfeste Kommunion und Konfirmation gehören.

Normenkette: