OLG Hamm - Urteil vom 30.05.1994
6 UF 224/92
Normen:
BGB § 1606 Abs. 2, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1279

OLG Hamm - Urteil vom 30.05.1994 (6 UF 224/92) - DRsp Nr. 1995/2696

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 6 UF 224/92

DRsp Nr. 1995/2696

1. Auch bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen beider Elternteile kann der Bedarf eines studierenden volljährigen Kindes mit dem Regelbedarf angesetzt werden, wenn auf der anderen Seite dem Kind Eigeneinkommen aus nicht zumutbarer Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung ohne Anrechnung verbleibt. 2. Auf den Bedarf anzurechnen sind Leistungen aus einem Stipendium beziehungsweise Zuschüsse zu den Lebenshaltungskosten. 3. Verdienen beide Elternteile überdurchschnittlich gut, haben sie auf Grund einer wertenden Betrachtung nicht einen exakt nach der Höhe des Einkommens errechneten Anteil sondern jeweils die Hälfte des Unterhaltsbedarfs abzudecken.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 2, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1279