OLG Karlsruhe vom 08.01.1992
2 A WF 87/90
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2, § 1580;
Fundstellen:
DRsp I(167)392b
FamRZ 1992, 213

OLG Karlsruhe - 08.01.1992 (2 A WF 87/90) - DRsp Nr. 1993/2034

OLG Karlsruhe, vom 08.01.1992 - Aktenzeichen 2 A WF 87/90

DRsp Nr. 1993/2034

»Ein in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossener Unterhaltsvergleich setzt die Zweijahresfrist gemäß § 1605 Abs. 2 BGB nicht in Lauf, soweit er - mangels einer anderen Bestimmungen der Parteien - den Unterhalt nur vorläufig regelt (Fortführung zum Senatsbeschluß vom 7.6.1991, FamRZ 1991, 1470).«

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2, § 1580;

Für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichsabschlusses hat das OLG Karlsruhe (2. ZS) entschieden, daß die Zweijahresfrist für eine neue Auskunft mit dem Zeitpunkt des Vergleichs beginnt, wenn beim Abschluß der Vereinbarung Rechtsanwälte mitgewirkt haben und eine zuvor erteilte Auskunft des Unterhaltsverpflichteten nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Beschluß vom 7.6.1991, FamRZ 1991, 1470). Im hier zu beurteilenden Fall war die Vereinbarung nicht in einem Unterhaltsprozeß, sondern in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 620 Nr. 6 ZPO geschlossen worden; die im Beschluß vom 7.6.1991 entwickelten Grundsätze hat der Senat auf diese Fallgestaltung nicht übertragen.