a. »Die Parteien streiten im anhängigen Rechtsstreit über die Frage, ob sich der Bekl. das von ihm bezogene Blindengeld unterhaltsrechtlich als Einkommen zurechnen lassen muß. ... [Obwohl die Ehefrau des Bekl.] aus ehelicher Solidarität heraus (§ 1353 BGB) gehalten [ist], manche Dienstleistungen für ihren Ehemann zu verrichten, die ein erblindeter Junggeselle bei Inanspruchnahme fremder Hilfe bezahlen müßte, geht der Senat davon aus, daß der Bekl. das Blindengeld von derzeit monatlich 856 DM voll für sich beanspruchen kann. Von seiten der Kl. wird nämlich übersehen, daß nicht im einzelnen abgeklärt werden muß, welche konkreten in Geld abzudeckenden Mehraufwendungen dem Bekl. daraus entstehen, daß er erblindet ist.
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