Der Kl. verfolgt mit der Abänderungsklage das Ziel, seine Unterhaltspflicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit entfallen zu lassen. Mit der Klage hat er ein Prozeßkostenhilfe-(PKH)-Gesuch verbunden. Das FamGer. hat der Bekl. die Klage mit dem PKH-Gesuch zugestellt und später das PKH-Gesuch mangels hinreichender Erfolgsaussicht durch Beschluß zurückgewiesen. Der Kl. hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und in diesem Schriftsatz weitere Ausführungen zur Frage der Leistungsfähigkeit gemacht. Das FamGer. hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und aufgrund der mündlichen Verhandlung die Klage abgewiesen, weil der Vortrag des Kl. zu der von ihm behaupteten Leistungsunfähigkeit unsubstantiiert sei. Mit Beschluß vom selben Tage hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
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