OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.10.1991
16 WF 124/91
Normen:
ZPO § 114 S. 1, § 624 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 216

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.10.1991 (16 WF 124/91) - DRsp Nr. 1995/6645

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.10.1991 - Aktenzeichen 16 WF 124/91

DRsp Nr. 1995/6645

Ein Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht gleichsam auf "Vorrat" ohne die Absicht einer konkreten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für ein möglicherweise künftig beabsichtigtes Verfahren gestellt werden. Ein derartiger Antrag ist als gegenstandslos zu betrachten. Wenn daher mehrere Monate nach Einleitung des Scheidungsverfahrens der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt beantragt wird, reicht es zur Durchführung eines darauf bezogenen PKH-Verfahrens nicht aus, daß bei Einleitung des Scheidungsverfahrens PKH nicht nur für das Scheidungsverfahren selbst, sondern auch für eventuelle Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt wurde. Es ist vielmehr ein eigenständiger PKH-Antrag erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1, § 624 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 216