OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.05.1995
16 UF 347/94
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1168
NJW-RR 1996, 709

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.05.1995 (16 UF 347/94) - DRsp Nr. 1995/6659

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 16 UF 347/94

DRsp Nr. 1995/6659

Ein gemeinsames elterliches Sorgerecht soll nur dann angeordnet werden, wenn beide Elternteile dies wünschen, zumindest jedoch damit einverstanden sind. Hiervon geht anscheinend auch das Bundesverfassungsgericht aus ( BVerfG, FamRZ 1982, 1179, 1182, 1183 ). Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ein gleichlautender Antrag der Eltern bzw. ein entsprechender Vorschlag. Die noch gültige Gesetzeslage sieht die Zuweisung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil als die Regel und die gemeinsame elterliche Sorge als die Ausnahme an. Obwohl der Senat die weiterbestehende elterliche Sorge für beide Elternteile in zahlreichen Fällen als Ideallösung betrachtet, ist die Anordnung der gemeinsamen Sorge gegen den Willen eines Elternteils, dessen Widerspruch nicht als willkürlich erscheint, bei derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich.

Normenkette: