OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.01.1995 (16 WF 214/94) - DRsp Nr. 1997/1466
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.01.1995 - Aktenzeichen 16 WF 214/94
DRsp Nr. 1997/1466
Nach den §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO können gerichtliche Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln, die nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ergehen, nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Eine außerordentliche Beschwerde wird von der herrschenden Rechtsprechung nur bei greifbarer Gesetzwidrigkeit, also in wirklichen Ausnahmefällen krassen Unrechts zugelassen, d.h. wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und den Gesetz inhaltlich fremd ist.