OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.04.1992 (2 A WF 171/91) - DRsp Nr. 1993/4059
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.04.1992 - Aktenzeichen 2 A WF 171/91
DRsp Nr. 1993/4059
»Eine Unterhaltsverpflichtung ist jedenfalls dann, wenn sie noch im Streit ist und auch kein vorläufig vollstreckbarer Titel gegen Unterhaltszahlung vorliegt, weder als besondere Belastung nach § 115 Abs. 3ZPO noch als Unterhaltsleistung bei der Anwendung der Tabelle Anlage 1 zu § 114ZPO zu berücksichtigen.«