OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.07.1995 (16 UF 397/94) - DRsp Nr. 1997/1465
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 16 UF 397/94
DRsp Nr. 1997/1465
1. Sind die Parteien eines Ehescheidungsverfahrens anerkannte Asylbewerber und verzichtet ein Ehegatte vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages auf diesen Status und erhält wieder einen Paß seines Heimatstaates, so ist auf das Verfahren gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1EGBGB i.V. mit. Art. 17 Abs. 1EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Denn beide Parteien hatten das deutsche Personalstatut zuletzt gemeinsam inne. Da das deutsche Personalstatut bei Ehescheidungsparteien, die in Deutschland anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte sind, an die Stelle des ursprünglichen Heimatrechtes tritt, ist hieran anzuknüpfen, nicht an die frühere gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit.