OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.04.1988
18 Wx 1/88
Normen:
BGB § 1771 ; GG Art. 20 Abs.3;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 979

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.04.1988 (18 Wx 1/88) - DRsp Nr. 1996/23334

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.04.1988 - Aktenzeichen 18 Wx 1/88

DRsp Nr. 1996/23334

1. § 1771 BGB bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen das zu einem Volljährigen begründete Annahmeverhältnis aufgehoben werden kann. Daneben im Bereich des Satzes 1 in Ausnahmefällen auch die Aufhebung auf einseitigen Antrag eines Beteiligten oder gar von Amts wegen zuzulassen, wäre eine nicht durch das Gesetz gedeckte Entscheidung, zu der die Gerichte gemäß Art 20 Abs. 3 GG nur aufgrund einer im Range vorgehenden Rechtsnorm, insbesondere einer solchen mit Verfassungsrang, legitimiert wären. 2. Es gibt keinen dem einfachen Gesetz übergeordneten Rechtsgrundsatz, daß durch Rechtsakte geschaffene familienrechtliche Dauerrechtsverhältnisse unter allen Umständen ausnahmsweise aus wichtigem Grund der vorzeitigen Auflösung zugänglich sein müßten.

Normenkette:

BGB § 1771 ; GG Art. 20 Abs.3;

Hinweise: