OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.06.1995 (19 W 32/95) - DRsp Nr. 1996/3324
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 19 W 32/95
DRsp Nr. 1996/3324
Die Regelung des § 115 Abs. 1ZPO - Begrenzung auf 48 Monate - steht einer Nachzahlungsanordnung trotz entsprechenden Zeitablaufs nicht entgegen, da die ratenfreien Monate bei der Begrenzung nicht zu berücksichtigen sind (str.). Denn in § 155ZPO ist die Rede davon, daß höchstens 48 Monatsraten aufzubringen sind. Wenn aber die Partei keine Monatsraten zu leisten hat, so bringt sie solche bereits begrifflich nicht auf (so auch OLG Karlsruhe, EzFamR aktuell 1995, 260).